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Seefunkkameradschaft e.V. Bremen. P.A. des Vorsitzenden: Paul
HAG
Heideweg
46
29640
Schneverdingen
Satzung:
Diese
Satzung wurde am 12. November 2004 beim Registergericht des Amtsgerichtes
der Freien Hansestadt Bremen unter AZ VR 3197 in das Vereinsregister eingetragen
und ersetzt die alte Satzung vom 05. Juni 1974. (# 3197)
§1 Name, Sitz und Zweck: Die
Körperschaft/der Verein Seefunkkameradschaft, e. V. Bremen
(im
Text der Satzung nur noch als Verein bezeichnet)
mit
Sitz in: Bremen.
Zweck
des Vereins ist:
Förderung
von Wissenschaft und Bildung, Pflege der Tradition.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorhaltung einer Plattform
auf nationaler und internationaler Ebene für noch aktive und ehemalige
Seefunker (Funkoffiziere) auf kameradschaftlicher Basis.
Der
Verein dient auch der Förderung der Funksicherheit und dem Schutze
des menschlichen Lebens auf See durch laufende Information der Mitglieder,
Gremien, Institutionen und Hochschulbibliotheken. Zu diesem Zweck wird
viermal im Jahr ein Mitteilungsblatt an die Mitglieder und Abbonenten herausgegeben,
das u.a. informative Artikel, Beschlüsse der Internationalen Fernmeldeunion
in Genf, der US-Coast-Guard in New York und der IMO in London enthält.
Die genannten Informationen der zwischenstaatlichen Gremien werden dazu
in die deutsche Sprache übersetzt. Außerdem wird durch Fachartikel
und Beiträge aus der täglichen Praxis und Historie ein Bildungsauftrag
erfüllt.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er beansprucht keine Gemeinnützigkeitsvergünstigungen im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. § 3. Geschäftsjahr: Geschäftsjahr
ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (Kalenderjahr)
§ 4. Organe des Vereins: Die
Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand
2.
Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) wird im weiteren Verlauf
der Satzung JHV. genannt.
Der
Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, (Präsidenten/in), dem/der
(den) Stellvertreter(n)/rinnen, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
Der/die
Vorsitzende und der oder die Stellvertreter/innen müssen im Besitz
eines Telegrafiefunk-Seefunkzeugnisses sein.
Der
Vorstand wird von der JHV. auf ein 1 Jahr gewählt und verbleibt auch
nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der
Vorstand, der die Geschäfte des Vereins führt, beschließt
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Verein wird
jedoch gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e
allein vertreten.
Vorstandssitzungen
werden mindestens 1 Woche zuvor vom/der Vorsitzenden einberufen.
Für
die Beschlussfähigkeit sind mindestens 3 Vorstandsmitglieder erforderlich.
Aufgaben
des Vorstands:
a)
Vorbereitung der JHV. und Aufstellung der diesbezüglichen Tagesordnung.
b)
Einberufung der JHV.
c)
Vollzug der Beschlüsse der JHV.
d)
Verwaltung des Vereinsvermögens
e)
Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes
f)
Beschlussfassung über Aufnahme/Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Die
JHV. ist im dritten Quartal des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand
mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (per Brief an alle Vereinsmitglieder
oder Vereins-Mitteilungsblatt) unter Ankündigung der Tagesordnung
einzuberufen.
Der
Vorstand berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr und legt
Rechnung.
Die
JHV. wird vom Vorsitzenden, oder einem(r) Delegierten, geleitet.
Jedes
Mitglied ist stimmberechtigt.
Anträge
zur Tagesordnung der JHV. müssen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Verspätete Anträge
können mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der JHV.
noch in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Anträge
zur Auflösung des Vereins, zur Satzungsänderung oder auf Ausschluss
eines Mitgliedes dürfen nicht als verspäteter Antrag auf die
Tagesordnung kommen.
Für
die Wahlen gilt:
a)
Die JHV. wählt auf Vorschlag des Vorstands durch Handaufheben einen
Wahlleiter, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis
bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen wollen.
b)
Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
gewählt. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang
statt, in welchem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen
erhält.
c)
Gewählt wird durch Handaufheben.
d)
Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. (Für den/die Vorsitzenden(e)
und seine/ihre Stellvertreter/innnen ist Voraussetzung der Besitz eines
Telegrafiefunk-Seefunkzeugnisses.) Ein Mitglied kann auch gewählt
werden, wenn es in der JHV. nicht anwesend ist. In diesem Fall muss jedoch
dessen schriftliche Erklärung vorliegen, dass es die Wahl annimmt.
e)
Die JHV. ist mit den anwesenden Mitgliedern mindestens jedoch 7(sieben),
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen werden protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit
der JHV. erforderlich.
Die
JHV. erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand
und die Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Das Stimmrecht
kann schriftlich einem anderen Mitglied übertragen werden, ein Mitglied
kann jedoch nur maximal zehn Stimmen oder zwanzig Prozent der in einer
JHV. abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Über die Versammlung
ist ein Protokoll vom Schriftführer/in oder einem/ner Delegierten
anzufertigen und von diesem/er und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
§ 5. Mitgliedschaft: Ein
Neumitglied sollte grundsätzlich ein Berufs-Seefunkzeugnis besitzen.
Die
Mitgliedschaft wird schriflich, unter Anerkennung der Satzung, beantragt.
Nach Zahlung des ersten Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam, sobald
der Vorstand der Aufnahme zugestimmt hat. Wird der Aufnahmeantrag nicht
innerhalb von drei Monaten abgelehnt, so gilt die Aufnahme als erfolgt.
§ 6. Mitgliedsbeiträge: Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die JHV.. In Härtefällen
kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Jahresmitgliedsbeitrag
ist eine Bringeschuld.
§ 7. Erlöschen der Mitgliedschaft: Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich
erklärt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger
Beiträge bleibt auch nach dem Austritt bestehen. Verstößt
ein Mitglied gegen die Grundsätze dieser Satzung, so kann der Vorstand
den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Z. B. wenn sich ein
Mitglied mehr als 12 Monate und trotz Zahlungserinnerung im Beitragszahlungsverzug
befindet, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen.
§ 8. Auflösung des Vereins: Die
Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
einschließlich der vorliegenden schriftlich abgegebenen Stimmen,
beschlossen werden.
§ 9. Zweckentfremdung von Vereinsmitteln: Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen zur privaten
Verwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10. Gewinnverteilung: Erzielte
Gewinne dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins sowie bei Ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder nur die
eventuell von ihnen eingezahlten Kapitalanteile (nicht Beiträge) oder
geleisteten Sacheinlagen zum gemeinen Wert zurück.
§ 11. Verwendung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung: Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins,
soweit es die eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
einer dann zu bestimmenden Körperschaft zu übertragen.
§ 12 Inkrafttreten: Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen,
Bremen den 18. September 2004
UNTERSCHRIFTEN:
Gez.:
R. Bartsch / H. Busch
/ H.-G. Korth / J.
Rösemann
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